FAQ
FAQ zum Fischereierlaubnisscheinheft
Diese FAQ beantwortet häufig gestellte Fragen der Mitglieder, Gastangler oder Interessenten an einer Mitgliedschaft.
Sie ist als Hilfestellung zu verstehen und somit gelten immer die aktuellen Dokumente des Vereins wie Satzung, Fischereierlaubnisschein (+ -heft), Fangliste. Keine Garantie auf Vollständigkeit!
Was erlaubt mir das Fischerei- erlaubnisscheinheft grundsätzlich?
Das Heft erlaubt in Kombination mit dem Fischereierlaubnisschein den Fischfang in den im Dokument genannten Vereinsgewässern des Fischereivereins Melle e. V., allerdings nur unter Einhaltung der Erlaubnisscheinbedingungen, der Gewässerordnung und der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.
Welche Gewässer gehören zu den Vereinsgewässern?
Im Heft werden als Vereinsgewässer unter anderem Else, Regenrückhaltebecken, Sonnensee, Schwieterts Teich, Vogelweiher, Hase, Laerbach, Violenbach, Spenger Mühlenbach, Warmenau und Alfsee aufgeführt.
Was ist die wichtigste allgemeine Regel der Fischereiordnung?
Die Gewässerordnung verlangt Rücksicht auf Natur, Ufer und andere Nutzer. Außerdem müssen gefangene und entnommene Fische waidgerecht behandelt werden, und maßige Fische sind sofort in den Fangnachweis einzutragen, bevor weitergeangelt wird.
Muss ich meinen Fang sofort in die Fangliste eintragen?
Ja. Jeder maßige, getötete Fisch muss umgehend im Fangnachweis eingetragen werden. Das Weiterangeln ist erst nach der Eintragung jedes zur Mitnahme gefangenen Fisches erlaubt.
Welche Fanggeräte sind erlaubt?
Für Erwachsene sind eine Spinn-, Fliegen- oder Drop-Shot-Rute oder maximal drei Angelruten mit je einer Anbissstelle sowie ein Krebsteller erlaubt. Jugendliche dürfen eine Spinn-, Fliegen- oder Drop-Shot-Rute oder maximal zwei Angelruten mit je einer Anbissstelle sowie einen Krebsteller nutzen.
Gibt es Regeln fürs Anfüttern?
Ja. Die Anfüttermenge ist auf 1 Liter begrenzt, ausgenommen Lebendfutter. Boilies zum Anfüttern sind verboten, ebenso Hunde- und Katzenfutter beim Anfüttern und Angeln.
Darf ich mit totem Köderfisch oder Kunstködern überall angeln?
Nein. An mehreren Gewässern gelten zeitliche Verbote. Besonders wichtig:
Schwieterts Teich, Sonnensee, Regenrückhaltebecken: Verbot vom 01.02. bis 31.05.
Else und Vogelweiher: Verbot vom 01.02. bis 30.04.
Gilt das Kunstköderverbot auch für andere Gewässerabschnitte?
Ja, bei den einzelnen Gewässerbeschreibungen sind dieselben oder zusätzliche Einschränkungen wiederholt genannt. Deshalb muss immer der jeweilige Gewässerabschnitt geprüft werden, nicht nur der Gewässername allgemein.
Gibt es Gewässer mit Einzelhakenpflicht?
Ja. Die Hase, der Laerbach und der Violenbach dürfen ausschließlich mit Einzelhaken beangelt werden. Die Verwendung von Schonhaken wird dort ausdrücklich erbeten.
Gibt es Gewässer mit besonderen Nachtangelregeln?
Ja. Am Sonnensee ist Nachtangeln nur in den Nächten von Montag auf Dienstag, Mittwoch auf Donnerstag und Freitag auf Samstag erlaubt.
An anderen Tagen gilt dort ein Angelverbot von 22:00 bis 06:00 Uhr.
Welche Gewässer haben Sperrzeiten oder Schonzeiten?
Mehrere Gewässerabschnitte haben Sperrzeiten, zum Beispiel: Hase: 15.10. bis 15.03. Laerbach: 15.10. bis 15.03. Violenbach: 15.10. bis 15.03. Spenger Mühlenbach: 15.10. bis 15.03.
Warmenau und Umflut Gut Warmenau: 01.03. bis 15.03. (nur Bachforellenschonzeit)
Welche Fische haben Mindestmaße?
Beispiele aus der Ordnung sind: Aal: 45 cm in Niedersachsen, 50 cm in NRW. Bachforelle: 30 cm, in bestimmten Bächen abweichend. Hecht: 60 cm. Zander: 60 cm. Karpfen: 35 cm. Quappe: 40 cm. Regenbogenforelle: 25 cm. Saibling: 30 cm. Schleie: 25 cm
Gibt es Gewässer mit abweichenden Mindestmaßen?
Ja. In Warmenau und im Spenger Mühlenbach gelten abweichende Regelungen für einzelne Fischarten, etwa Bachforelle und Barsch in bestimmten Abschnitten. Außerdem können je nach Bundesland Niedersachsens und Nordrhein-Westfalens unterschiedliche gesetzliche Mindestmaße gelten.
Wie viele Fische darf ich pro Tag und Jahr entnehmen?
Für Erwachsene Mitglieder gelten Tagesfangzahlen bis zum Erreichen der Jahresfangzahlen unter anderem: 2 Karpfen, 3 Schleien, 1 Hecht oder Zander, 1 Stör, 15 Weißfische, 2 Quappen, 3 Forellen oder Saiblinge. Jahresfangzahlen sind unter anderem: 15 Karpfen, 15 Schleien, 25 Forellen oder Saiblinge, 6 Raubfische Hecht/Zander, 1 Stör und 5 Quappen.
Die Fangzahlen für Gastkarteninhaber sind wesentlich niedriger.
Wie viele Fische darf ich pro Tag als Jugendlicher entnehmen?
Jugendliche haben niedrigere Fangzahlen als Erwachsene. Beispielsweise dürfen sie täglich bis zu 1 Karpfen, 2 Schleien, 1 Hecht oder Zander, 1 Stör, 15 Weißfische, 1 Quappe, 2 Forellen oder Saiblinge mitnehmen. Die Jahresfangzahlen sind ebenfalls reduziert
Was passiert, wenn ich Fangzahlen heimlich überschreite?
Das Dokument bewertet das als besonders verwerflich und weist darauf hin, dass Vereinsausschluss drohen kann.
Dürfen Fische verschenkt oder verkauft werden?
Nein. Fische aus Vereinsgewässern dürfen nicht verschenkt oder verkauft werden.
Darf ich meine Angelruten unbeaufsichtigt lassen?
Nein. Ausgelegte Angelruten müssen persönlich beaufsichtigt werden und dürfen am Gewässer niemals unbeaufsichtigt sein.
Muss ich Kontrollen dulden?
Ja. Fischereiaufseher dürfen die Gültigkeit der Angelpapiere prüfen, und deren Aufforderungen ist Folge zu leisten. Auch Vereinsmitglieder dürfen bei Verstößen kontrollieren.
Gibt es Pflichten zur Gewässerpflege am Angelplatz?
Ja. Vor und nach dem Angeln muss ein Bereich von 10 Metern um den Angelplatz gereinigt werden. Tote Fische und Fischabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
FAQ zu den Gewässern
Dieser Bereich beantwortet die Fragen zu Regelungen und Ausnahmen an den einzelnen Gewässern. Die FAQ erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die offiziellen Dokumente des Vereins sind bindend.
Was ist an der Else besonders zu beachten?
An der Else gibt es mehrere Abschnitte mit klar definierten Angelgrenzen und Verboten. Das Angeln mit totem Köderfisch und Kunstködern ist dort vom 01.02. bis 30.04. verboten; außerhalb dieser Zeit ist das Fischen mit der Köderfischsenke gestattet.
Gibt es bei der Else Angelverbote an bestimmten Stellen?
Ja. Genannt werden unter anderem das Angelverbot am Wehr der Schlossmühle und an der seitlichen Mauer, am Ufer des Meller Kurparks sowie am Einlauf des Zwickenbachs.
Was gilt am Regen- rückhaltebecken?
Dort ist das Angeln mit totem Köderfisch und Kunstködern vom 01.02. bis 31.05. verboten. Außerhalb dieser Schonzeit ist das Fischen mit der Köderfischsenke gestattet.
Was gilt am Sonnensee?
Am Sonnensee gelten gleich mehrere Besonderheiten: Nachtangeln ist nur an bestimmten Nächten erlaubt, und das Angeln mit totem Köderfisch und Kunstködern ist vom 01.02. bis 31.05. verboten. Zusätzlich sollen die Hinweisschilder mit den Angelgrenzen beachtet werden.
Welche Regeln gelten am Vogelweiher?
Am Vogelweiher ist das Angeln am südlichen Ufer im Bereich Spielplatz/Wohnhäuser nicht erlaubt. Außerdem ist das Angeln mit totem Köderfisch und Kunstködern vom 01.02. bis 30.04. verboten.
Was gilt für die Hase?
Die Hase darf ausschließlich mit Kunstköder und Fliege beangelt werden, zusätzlich gilt eine Einzelhakenpflicht. Die Strecke ist außerdem vom 15.10. bis 15.03. gesperrt.
Was gilt für Laerbach und Violenbach?
Beide Gewässer sind nur mit Einzelhaken zu beangeln, Schonhaken werden empfohlen. Auch hier gilt eine Sperrzeit vom 15.10. bis 15.03.
Was gilt am Spenger Mühlenbach?
Am Spenger Mühlenbach ist die Fischereiordnung des Landesfischereigesetzes NRW zu beachten. Die Sperrzeit ist vom 15.10. bis 15.03.
Was gilt an der Warmenau?
Die Warmenau darf beidseitig beangelt werden, wobei im Bereich der Mühle aus Rücksicht nur auf der Feldseite geangelt werden soll und nicht direkt an der Mühle geparkt werden darf. Es gilt die Sperrzeit vom 01.03. bis 15.03..
Gibt es an der Warmenau unterschiedliche Abschnitte?
Ja. Es gibt die Warmenau 1, die Umflut Gut Warmenau und die Warmenau 2. Bei Warmenau 2 darf nur in Fließrichtung rechtsseitig geangelt werden. Zudem gibt es unterschiedliche gesetzliche Regelungen, da die Warmenau die Grenze zw. Niedersachsen und NRW bildet.
FAQ zu den Pflichten
Dieser Bereich beantwortet Fragen zu den Pflichten der Mitglieder. Die FAQ dient zur Orientierung und ersetzt in keinem Maße die gültigen Richtlinien und Dokument des Vereins.
Muss ich einen Fischereischein mitführen?
Ja, insbesondere in Nordrhein-Westfalen ist der Fischereischein Pflicht und muss mitgeführt werden.
Darf ich mit dem Auto direkt ans Wasser fahren?
Nur an Straßen, Wegen und vorgesehenen Plätzen ordnungsgemäß. Wiesen und bestellte Felder dürfen nur bis 1 Meter von der Uferkante betreten (nicht befahren!) werden, soweit gesetzlich zulässig.